3.1.3. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, ausgehend von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiere bei einem vorzunehmenden leidensbedingten Abzug von 15 % richtigerweise ein Invalideneinkommen von Fr. 22'734.10. Das Valideneinkommen von Fr. 60'178.00 [recte: Fr. 60'550.00] beanstande sie nicht, womit sich ein Invaliditätsgrad von 62 % ergebe (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 S. 11).