Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %) von einem Invaliditätsgrad von gerundet 23 % auszugehen. Damit erhöhe sich die Rente im Vergleich der aufgrund des ersten Ereignisses zugesprochenen Rente von 14 % um mehr als 5 %, weshalb die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Rente ab dem 30. Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin liege (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 S. 5 f.).