Es sei betreffend die hinsichtlich der Nominallohnentwicklung anwendbare Tabelle auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Beschwerdeführerin 2 gegen die Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2010 abzustellen (BB 5 der Beschwerdeführerin 2). Somit sei nicht die Tabelle T1.93 Nominallohnindex 2003-2020, sondern es seien die Tabellen TA2.2.93 Frauen Handel 2006-2010 und TA1.2.10 2011-2021 massgebend und für jedes Jahr das jeweils bereits indexierte Vorjahreseinkommen zu indexieren.