3.1.2. Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, die Beschwerdegegnerin habe die Vergleichseinkommen falsch festgesetzt. Richtigerweise sei (für das Jahr 2003) von einem Validenlohn von Fr. 51'984.00 und nicht von Fr. 50'700.00 auszugehen. Es sei betreffend die hinsichtlich der Nominallohnentwicklung anwendbare Tabelle auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Beschwerdeführerin 2 gegen die Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2010 abzustellen (BB 5 der Beschwerdeführerin 2).