3. 3.1. 3.1.1. Was die erwerblichen Auswirkungen der durch die Unfälle vom 19. Mai 2017 und vom 13. Juli 2003 bedingten gesundheitlichen Einschränkungen anbelangt, stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid beim zur Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommenen Einkommensvergleich betreffend das Valideneinkommen auf das von der Beschwerdeführerin 2 vor dem Unfall vom 13. Juli 2003 erzielte jährliche AHV-Einkommen von Fr. 40'560.00 im Arbeitspensum von 80 % ab. Umgerechnet ergebe dies bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 50'700.00.