tiver Hinsicht sei. 2.7.5. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der SMAB vom 17. November 2023 (VB M122) und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 11. März 2023 (VB M123) sprechen (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt des Fallabschlusses betreffend den Unfall vom 19. Mai 2017 per 29. Juni 2020 in einer dem von den Gutachtern der SMAB definierten Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war.