äusserte sich demnach am 11. März 2023 durchaus noch zum Gutachten vom 4. November 2019 (BB 3 der Beschwerdeführerin 2), an dessen Erstellung er auch schon beteiligt gewesen war, und sah darin keinen Grund, von der Einschätzung im Gutachten vom 17. November 2023 abzuweichen. Dabei legte er nachvollziehbar dar, dass die retrospektive Beurteilung gestützt auf echtzeitliche Arztberichte (November 2019) erfolgte, welche eine bessere als die im September 2019 prognostizierbare Entwicklung zeigten, und diese positive gesundheitliche Entwicklung auch Grund für die Abweichungen betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in quantitativer und qualita-