2.7.4.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 diese Einwände bereits erhoben hatte, als die Beschwerdegegnerin sie über die vorgesehene Verfügung informiert hatte (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023 [VB K266] und Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 10. Januar 2024 [VB K268]). Die Beschwerdegegnerin liess daraufhin den federführenden Gutachter, Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 11. März 2024 dazu Stellung nehmen (VB M123).