Mit Unterarmgehstützen könne sie nur kurze Gehstrecken zurücklegen. Auf Seite 56 werde festgehalten, das Stehen und das Gehen seien nicht mehr möglich, nur das Sitzen sei noch möglich. Wie in der Konklusion dennoch ein Tätigkeitsprofil mit Tätigkeiten "überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der selbstgewählten Positionswechsel […]" zustande gekommen sei, sei nicht erklärbar. Zudem seien im Gutachten 2019 keine krankheitsbedingten, sondern nur unfallbedingte Einschränkungen berücksichtigt worden, womit es durchaus mit dem Gutachten 2023 vergleichbar sei (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 S. 6 ff.).