2.7.4. 2.7.4.1. Die Beschwerdeführerin 1 stellt den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin 2 bringt hingegen vor, den SMAB-Gutach- tern habe die durch die IV-Stelle des Kantons Aargau eingeholte bidisziplinäre Gesamtbeurteilung durch die SMAB vom 4. November 2019 (vgl. Beschwerdebeilage [BB 3] der Beschwerdeführerin 2) nicht vorgelegen; damit sei das Gutachten aus dem Jahre 2023 nicht vollständig und folglich nicht beweiskräftig. Weiter bestünden diverse Widersprüche zwischen den beiden Gutachten der SMAB. So werde auf Seite 52 des Gutachtens aus dem Jahre 2019 ausgeführt, dass eine optimal angepasste Tätigkeit 4.25 Stunden am Tag durchzuführen sei.