Zudem wurde ausgeführt, die Tätigkeit als Lingerie-Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der erheblichen Funktions- und Belastungseinschränkung des rechten Beins nicht mehr möglich. Die unfallbedingt maximal zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in einer anderen, angepassten und zumutbaren Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt betrage 8.5 Stunden täglich, 42.5 Stunden wöchentlich (VB M122 [UVG-Ereignis vom 19. Mai 2017] S. 5 f.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2024 hielt der orthopädische Gutachter der SMAB an dieser Einschätzung fest (VB M123 S. 3).