Anforderungen, die eine angepasste Tätigkeit erfüllen müsse, wurde Folgendes festgehalten (VB M122 S. 9 [UVG-Ereignis vom 19. Mai 2017]): "Nur noch leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der selbstgewählten Positionswechsel, keine Gerüst- oder Leitertätigkeiten, kein Begehen von Treppen. Keine Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten und die unteren Extremitäten. Keine Arbeiten über Kopf, Arbeiten möglich in Bau- oder Brusthöhe, keine monotonen Bewegungsabläufe." Am 30. Juni 2020 habe sich ein erneuter Unfall mit Polytrauma ereignet (VB M122 [UVG-Ereignis vom 19. Mai 2017] S. 7).