4 f. der Beschwerdeführerin 1), infolge des Unfalls vom 19. Mai 2017 erheblich verschlechterte. Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 2.6. In ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 (VB K273) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der Gutachter der SMAB vom 17. November 2023 (VB M122) und die ergänzende Stellungnahme des orthopädischen Gutachters der SMAB -7-