2.5. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2, nachdem ihr von der Beschwerdeführerin 1 mit Einspracheentscheid vom 13. November 2009 – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in (nur noch) einer angepassten Tätigkeit – ab dem 1. März 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 14 % zugesprochen worden war (vgl. Urteile des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2009.757 vom 8. Juli 2010 und des Bundesgerichts 8C_786/2010 vom 16. Dezember 2010; Beschwerdebeilagen [BB] 4 f. der Beschwerdeführerin 1), infolge des Unfalls vom 19. Mai 2017 erheblich verschlechterte.