HÜRZELER, CLAUDIA CADERAS, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Rz. 34 zu Art. 18 UVG). Führt der zweite Unfall zu einer Änderung der Invalidenrente, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer gemäss Art. 100 Abs. 6 UVV die gesamte Invalidenrente ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.