2.4. Erleidet eine versicherte Person, die aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente bezieht, einen neuen Unfall, ist für den zweiten Unfall keine eigenständige Rente geschuldet, sondern es muss geprüft werden, ob die laufende Invalidenrente revisionsweise anzupassen ist. Mit anderen Worten sind die beiden Schäden zu vereinen, und es ist der versicherten Person eine Rente für die Gesamtinvalidität zuzusprechen. Sofern für den zweiten Unfall ein neuer Unfallversicherer zuständig ist, richtet sich die Leistungsausrichtung nach Art. 100 Abs. 6 UVV (vgl. MARC HÜRZELER,