2.3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG – welcher auch bei der gesamthaften Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen Anwendung findet (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.1 S. 30) – wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei den prozentgenauen Renten der Unfallversicherung (nach UVG) wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art.