2. 2.1. Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 30. Juni 2020 zu prüfen ist, sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Bestimmungen massgebend (vgl. BGE 123 V 25 E. 3a S. 28). 2.2. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).