1.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 (VB K273) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 ihr gegenüber zu Recht verneint hat, wobei von den Beschwerdeführenden – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wurde, dass die Beschwerdegegnerin den Fall betreffend den Unfall vom 19. Mai 2017 per 29. Juni 2020 abschloss und die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte (vgl. VB K 273 S. 2; Art. 19 Abs. 2 UVG).