1.2.3. Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass dem SMAB- Gutachten vom 17. November 2023 aufgrund verschiedener Mängel kein Beweiswert zukomme. Tatsächlich bestehe infolge des Unfallereignisses vom 19. Mai 2017 "eine zumutbare adaptierte Arbeitsfähigkeit" von maximal 50 %. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 % und damit ein Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin auf dieser Basis (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, S. 6 ff.; 11).