Die Verneinung eines Rentenanspruchs ihr gegenüber begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gutachten vom 17. November 2023 (VB M122) davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin 2 unter Berücksichtigung der Folgen sowohl des Unfalls vom 13. Juli 2003 als auch desjenigen vom 19. Mai 2017 eine angepasste Verweistätigkeit im Arbeitspensum von 100 % möglich und zumutbar sei. Da der aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultierende Invaliditätsgrad von 17 % weniger als 5 Prozentpunkte über dem Invaliditätsgrad von 14 %, auf dem die der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 für die Folgen des Un-