1. 1.1. Hinsichtlich der Zusprache einer Entschädigung auf der Grundlage eines durch den Unfall vom 19. Mai 2017 bedingten Anteils von 40 % des gesamthaft aus den Unfällen vom 13. Juli 2003 und vom 19. Mai 2017 resultierenden Integritätsschadens von 70 % ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] K273) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu BGE 144 V 354 S. 358 E. 4.3 mit Hinweisen).