Abklärungen schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 29. Juni 2020 ab, stellte ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ein und verneinte mit Verfügung vom 26. März 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 ihr gegenüber und sprach ihr für die Folgen des Unfalls vom 19. Mai 2017 eine Entschädigung auf der Grundlage eines durch diesen Unfall bedingten Anteils von 40 % des gesamthaft aus den Unfällen vom 13. Juli 2003 und vom 19. Mai 2017 resultierenden Integritätsschadens von 70 % zu. Die gegen die Verfügung vom 26. März 2024 erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 ab.