4. Im Rahmen ihrer weiteren medizinischen Abklärungen und im Hinblick auf eine Klärung der Frage, welcher Unfallversicherer gegenüber der Beschwerdeführerin 2 leistungspflichtig sei, gab die Beschwerdegegnerin Ende Mai 2023 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 1 und der D._____ AG als Haftpflichtversicherer des Verursachers des Unfalls vom 19. Mai 2017 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches die SMAB AG Bern (nachfolgend: SMAB) am 17. November 2023 erstattete. Am 11. März 2024 verfasste der orthopädische Gutachter der SMAB auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme.