des von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 10 % zu. 2. Ab dem 1. November 2008 war die Beschwerdeführerin 2 als Lingerieverkäuferin bei der C._____ AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 22. Mai 2017 am 19. Mai 2017 bei einem Motorradunfall diverse Verletzungen erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.