schwerdeführers – somit ein Sehnenriss gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu Recht verneint. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 (VB 73) folglich zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).