Aus deren Bericht vom 14. August 2023 ergeben sich somit keine auch nur geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. F._____ vom 31. März 2024, weshalb auf diese abzustellen ist. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. F._____ vom 31. März 2024 ist der Nachweis dafür erbracht, dass die gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk des Be-