Januar 2023 zu sehen seien und eine traumatische Ursache "damit" gut vereinbar sei (VB 34; 43). Dr. med. F._____ nahm in ihrer Aktenbeurteilung vom 31. März 2024 hierzu Stellung und wies mit nachvollziehbarer Begründung darauf hin, dass anlässlich der fraglichen Untersuchung weder klinisch (Untersuchung durch Prof. Dr. med. D._____ und med. pract. E._____ vom 9. August 2023) noch bildgebend (MRI vom 17. Mai 2023 und 27. Juli 2023) ein pathologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden der rechten Schulter gefunden worden sei (vgl. VB 34; 43), weshalb (auch) aufgrund dieses Berichts nicht von einer traumatischen Ursache der Schulterbeschwerden auszugehen sei (vgl. VB 69 S. 6).