_ wies zudem auch darauf hin, dass bereits der Hausarzt des Beschwerdeführers med. pract. B._____ – welchen der Beschwerdeführer aufgrund einer Auslandsreise erst einen Monat nach dem geltend gemachten Unfallereignis vom 7. Januar 2023 aufgesucht hatte – anlässlich der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2023 keine objektivierbaren frischen traumatischen Veränderungen wie beispielsweise Hämatome, Prellmarken, Schwellungen oder Schürfwunden festgestellt habe (vgl. ärztlicher Erstbericht zuhanden der Unfallversicherung von med. pract. B._____ vom 5. Mai 2023 [VB 15]).