_, Facharzt für Radiologie, vom 17. Mai 2023 [VB 18]) und somit eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenriss) vorliege, die jedoch vorwiegend (mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Eine Einengung des Subakromialraumes, eine vermehrte körperliche Belastung sowie auch die dominante Seite stellten Risikofaktoren für das Entstehen einer atraumatischen, verschleissbedingten Rotatorenmanschetten-Läsion dar. Hiervon betroffen seien vor allem die Sehnen der Rotatorenmanschette, da deren Sehnenumlenkung am Oberarmkopf etwa 0,5-1,0 cm medial zu ihrem knöchernen Ansatz mit der Zeit zu Degenerationen der Sehnen führe.