3.3. 3.3.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr. med. F._____ vom 31. März 2024 (VB 69), in welcher diese insbesondere festhielt, dass die bildgebende Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 17. Mai 2023 (MRI) ein gering gereiztes Akromioklavikulargelenk, ein Akromion mit lateralem Downslope, eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion der betroffenen Fasern (PASTA) sowie eine sublabrale Zyste an der posterioren Glenoid-Zirkumferenz ohne sichtbare Labrumläsion zeige (vgl. auch Bericht von Dr. med.