Ebenso bringt der Beschwerdeführer nicht vor und es ist trotz des von ihm beschriebenen "Gedrängels" am Konzert nicht ersichtlich, dass ein anderer in der Aussenwelt begründeter Umstand zu einer "programmwidrigen" Bewegung der Schulter geführt habe. Die Beschwerde- -7- gegnerin hat somit ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht verneint. 3. 3.1. Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG verneint hat.