2.3.4. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein als Unfall zu qualifizierendes Ereignis und insbesondere die dafür erforderliche äussere Einwirkung durch eine (ihm unbekannte) Drittperson, welche ihn während des von ihm besuchten Konzerts am 7. Januar 2023 am rechten Arm nach hinten gezogen haben soll, wodurch seine Schulter verletzt worden sei, glaubhaft darzulegen. Ebenso bringt der Beschwerdeführer nicht vor und es ist trotz des von ihm beschriebenen "Gedrängels" am Konzert nicht ersichtlich, dass ein anderer in der Aussenwelt begründeter Umstand zu einer "programmwidrigen" Bewegung der Schulter geführt habe.