Dieser ärztlichen Beurteilung lassen sich jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass dessen rechtsseitige Schulterbeschwerden auf das von ihm geltend gemachte Unfallereignis vom 7. Januar 2023 zurückzuführen sind. Insbesondere deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 130 V 380; SVR 2022 UV Nr. 28 S. 113, 8C_589/2021 E. 5.5), weshalb aus dem Hinweis von Prof. Dr. med. D._____ und med. pract. E._____ auf eine "traumatische Ursache" nichts bezüglich eines allfälligen Unfallereignisses abgeleitet werden kann.