Prof. Dr. med. D._____ und med. pract. E._____ führten zwar aus, dass die Beschwerden (Schmerzauslösung bei Aussenrotation und Abduktion der Schulter) am ehesten im Rahmen einer Chronifizierung nach einer Schulterdistorsion im Januar 2023 zu sehen seien und eine traumatische Ursache "damit" gut vereinbar sei (VB 34; 43). Dieser ärztlichen Beurteilung lassen sich jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass dessen rechtsseitige Schulterbeschwerden auf das von ihm geltend gemachte Unfallereignis vom 7. Januar 2023 zurückzuführen sind.