(erst-)untersuchenden Hausarzt erwähnt. Von weiteren Abklärungen zum fraglichen Ereignis, insbesondere einer Befragung der am Konzert anwesenden Freunde des Beschwerdeführers, sind folglich keine neuen anspruchsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen).