der Unfallhergang klar und offensichtlich gewesen sei, weshalb er die Dritteinwirkung zunächst nicht erwähnt habe, und er seine Angaben nachträglich lediglich präzisiert habe (vgl. Beschwerde S. 2), sowie auch seine spätere Angabe, dass mehrere Freunde Augenzeugen des geltend gemachten Unfallhergangs gewesen seien (vgl. VB 25 S. 1), als nicht glaubhaft. Vielmehr wäre bei Einwirkung einer Drittperson zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine solche relevante Information bezüglich eines allfälligen Unfallhergangs bereits in der Unfallmeldung bzw. gegenüber dem -6-