2004 Nr. U 524 S. 546, U 236/03 E. 3.3.4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einwirkung einer Drittperson erst nach dem ablehnenden Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2023, mit welchem diese ihn auf das fehlende Tatbestandsmerkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, der schädigend auf den menschlichen Körper einwirkt, hingewiesen hatte, änderte, lässt seine späteren – zu seinen ersten spontanen Aussagen widersprüchlichen – Aussagen, eine Drittperson habe ihn während des Konzerts am rechten Arm nach hinten gezogen, wodurch seine Schulter in eine für ihn schmerzhafte Position gebracht worden sei, als nicht glaubhaft erscheinen.