2.3.2. Bezüglich der allfälligen Einwirkung einer Drittperson liegen somit divergierende Angaben des Beschwerdeführers vor (insb.: im Moshpit irgendwie die Schulter verrenkt [VB 1] vs. von einem unbekannten Mann am rechten Arm gepackt und nach hinten gezogen [VB 25 S. 1]). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Ereignishergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.