Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 9. Februar 2023 einzig angegeben habe, dass sich der "Unfall" während eines Konzerts ereignet habe, weil er gedacht habe, dies sei bereits Erklärung genug. Ein Konzert bestehe aus einer "Menge aufgeregter Menschen, wo es schnell mal zu einem Gedrängel kommen" könne (VB 27 S. 1). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass er zum Zeitpunkt des "Unfalls" am Rande des "Moshpits", welcher sich am Konzert gebildet habe, gestanden, sich mit seinen Freunden unterhalten und sich ausgeruht habe. Plötzlich sei er von einer unbekannten Drittperson am Arm in den "Moshpit" gezogen worden.