Eine Einwirkung von aussen erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2023 – unter Hinweis auf das Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors – mitgeteilt hatte, dass sie keine Leistungen erbringen werde (VB 23), teilte der Beschwerdeführer derselben mit E-Mail vom 11. Juni 2023 mit, dass er während eines Konzerts am 7. Januar 2023 von einem unbekannten Mann aus dem Publikum am rechten Arm gepackt und plötzlich nach hinten gezogen worden sei, wodurch er sich die Schulter ausgerenkt habe bzw. diese ihm ausgerenkt worden sei.