2. 2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass das vom Beschwerdeführer gemeldete Ereignis vom 7. Januar 2023 keinen Unfall gemäss Art. 4 ATSG darstellt, insbesondere, ob sie das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht verneint hat. -3- 2.2. 2.2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).