1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 73) zu Recht ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten rechtsseitigen Schulterbeschwerden grundsätzlich abgelehnt und über den 17. Mai 2023 hinaus keine weiteren Leistungen ausgerichtet hat.