2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Leistungen nach UVG über den 17. Mai 2023 hinaus. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: