Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 22. November 2023 grundsätzlich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Schulterbeschwerden, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege; sie übernahm jedoch die Heilbehandlungskosten bis zum 17. Mai 2023 (Zeitpunkt der bildgebenden Untersuchung der rechten Schulter nach der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. Februar 2023). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 fest.