1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach eigenen Angaben auf der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. Februar 2023 verletzte er sich am 7. Januar 2023 bei einem Konzert an der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 22. November 2023 grundsätzlich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Schulterbeschwerden, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege;