Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Mai 2024 das Valideneinkommen allenfalls zu tief bemessen hat, entsteht dem Beschwerdeführer auch für den Fall einer künftigen revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs kein Nachteil, denn diesfalls wäre der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BGE 141 V 9). Folglich fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG, womit die Beschwerdelegitimation nicht gegeben ist.