Da die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von über 70 % errechnet hat und dem Beschwerdeführer daher eine unbefristete ganze Rente zugesprochen wurde, hätte die Festsetzung eines höheren Valideneinkommens keine Auswirkungen auf dessen aktuellen Leistungsanspruch (vgl. Art. 28b Abs. 3 IVG), womit es dem Beschwerdeführer an einem unmittelbaren und konkreten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung mangelt.