Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Höhe des Valideneinkommens und bringt vor, dieses sei nicht anhand des statistischen Einkommens eines Hilfsarbeiters mit Kompetenzniveau 1, sondern des Lohns für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 4 zu bemessen. Da er bereits mit einem kleinen Arbeitspensum ein höheres Einkommen erzielen könne, würde er ansonsten den Anspruch [auf eine Invalidenrente] sofort verlieren.