Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Voraussetzungen des Berührtseins und des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses müssen kumulativ erfüllt sein. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung geltend gemacht werden kann.